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SG Nordhausen, 23.03.2017 - S 20 R 1235/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnungsgrundlage bei der Gewährung von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Justiz Thüringen
§ 46 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB 9, § 48 S 1 Nr 1 SGB 9, § 48 S 1 Nr 3 SGB 9, § 48 S 2 SGB 9
Bestimmung der Berechnungsgrundlage von Übergangsgeld - fiktives tarifliches Entgelt - Bestimmung des maßgeblichen Tarifvertrags bei möglicher Tarifkonkurrenz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LAG Hamburg, 04.05.2016 - 5 TaBV 8/15
DHV ist tariffähig
Auszug aus SG Nordhausen, 23.03.2017 - S 20 R 1235/14
(Vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 04. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 -, Rn. 25, juris). - BAG, 18.10.2006 - 10 AZR 576/05
Spezialitätsgrundsatz im Geltungsbereich des AEntG
Auszug aus SG Nordhausen, 23.03.2017 - S 20 R 1235/14
Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt in einem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität grundsätzlich allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 -, BAGE 120, 1-17). - BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12
Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
Auszug aus SG Nordhausen, 23.03.2017 - S 20 R 1235/14
Der DHV fehlte nach ihren bis zum 9. Januar 2013 geltenden Satzungen die Tarifzuständigkeit für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer, die keine kaufmännischen oder verwaltenden Berufe ausgeübt haben (BAG, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 -, BAGE 145, 211-224, Rn. 32). - LSG Sachsen, 05.12.2016 - L 5 R 656/15
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Höhe des Übergangsgeldes; Weiterbildung …
Auszug aus SG Nordhausen, 23.03.2017 - S 20 R 1235/14
Maßgebend ist dabei grundsätzlich die Beschäftigung oder Tätigkeit, die der Leistungsempfänger zuletzt ausgeübt hat, sofern sie nicht ausschließlich aus krankheitsbedingten Gründen bzw. wegen der Behinderung aufgenommen wurde (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Dezember 2016 - L 5 R 656/15 -, Rn. 33, juris).